Ergänzungen zur Allgemeinverfügung

Liebe Eltern und Personsorgeberechtigte mit Kindern in einer Kindertagesbetreuung (Kita oder Hort),
die Bestimmungen zur Inanspruchnahme einer Notbetreuung in der am 17.04.2020 beschlossenen Allgemeinverfügung wurden aktuell ergänzt. Wir bitten um Beachtung. Alle Informationen unseres Eintrages vom 18.04.2020 haben weiterhin Bestand. Bitte informieren Sie sich dort über alle Bestimmungen der Allgemeinverfügung.

Zur Ergänzung und aufgrund von Verständnisfragen wurden durch das Sozialministerium folgende Informationen übermittelt:
1. Alle Handwerker zählen zur kritischen lnfrastruktur, außer Friseur*innen und Kosmetiker*innen. Der Verweis auf die Corona-SchutzVO bezieht sich auf den §8 (Handwerk mit direkten Kundenkontakt).
2. Auch alle Mitarbeiter*innen (Bürohilfe, Fachangestellte etc.) von Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern zählen dazu.
3. Mitarbeiter*innen der Agentur für Arbeit zählen ebenso zur kritischen Infrastruktur.

Sie finden hier die ergänzte Allgemeinverfügung mit einer vollständigen Auflistung der aktuellen Sektorgruppen mit Berufen der kritischen Infrstaruktur, die ggf. einen Anspruch auf Notbetreuung haben. Diese ist ab S. 8 im Dokument aufgeführt.
SMS Allgemeinverfügung vom 17.April 2020

Für Eltern und Personenberechtigte mit Kindern in einer Kindertagesbetreuung bitten wir weiterhin um Beachtung, dass ein aktuelles Formular zum Bedarf einer Notbetreuung vorzulegen ist, dieses ist wahrheitsgemäß auszufüllen.
Ein Anspruch auf Notbetreuung, wenn beide Eltern einem Beruf der Sektorenliste mit Berufen der kritischen Infrastruktur (Allgemeinverfügung, S.8ff) nachgehen.
Ein Anspruch auf Notbetreuung besteht zudem, wenn ein Elternteil in folgenden Bereichen tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:
– Gesundheitsversorgung und Pflege
– Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr)
– Öffentlicher Personennahverkehr
– Polizei- bzw. Justizvollzugsdienst
– Schuldienst und Kindertagesbetreuung (einschließlich Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern)
– betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit
– Kommunal- oder Staatsverwaltung, sofern ein Personensorgeberechtigter mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist
Formular zur Erklärung des Bedarfs an Notbetreuung

Wir bitten Eltern und Personberechtigte mit Kindern in einer Einrichtung unseres Trägers um rechtzeitige Information (mind. 1 Tag im voraus), wenn Sie die Notbetreuung für Ihr Kind in Anspruch nehmen müssen. Wir sind weiterhin bemüht, die Kontakte in unseren Einrichtungen zwischen Mitarbeiter*innen und Kindern maximal zu reduzieren, um Übertragungsrisiken zu minimieren. Daher sind nicht zu jeder Zeit alle Mitarbeiter*innen anwesend.

Diese letzte Information richtet sich in erster Linie an Eltern und Personensorgeberechtigte folgender Kitas unseres Trägers:
Kita Naseweis, Passauer Straße
Kita Baumgeister, Bulgakowstraße
Kita Regenbogen, Bischofsweg
Kita Pünktchen, Dürerstraße
Kita Sonnenblumenhaus, Hopfgartenstraße
Kita Firlefanz, Malterstraße
Hort Kunterbunter Hortplanet, Pfotenhauerstraße

[21.04.2020, 10:30 Uhr]