Weltkindertag 5

UN-Kinderrechtskonvention Artikel 2: Diskriminierungsverbot
(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Diesem besonders wichtigen und aktuellem Kinderrecht widmet sich unsere Kita Baumgeister.
Mit Kinderbüchern und Spielen wollen die Pädagogen mit den Kindern über Unterschiede und Gemeinsamkeiten sprechen und vor allem darüber, dass Unterschiede spannend sind und kein Anlass für Ausgrenzung. Jedes Kind ist individuell, besonders – und richtig, genauso wie es ist.