30. April – Tag der gewaltfreien Erziehung

Kinder und Jugendliche haben seit dem Jahr 2000 das gesetzlich verankertes Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Dennoch erleben viel zu viele Kinder weiterhin verschiedene Formen von Gewalt in der Familie, im sozialen Umfeld oder in Einrichtungen.
Zum Tag der gewaltfreien Erziehung am 30.04.2019 fordert der Kinderschutzbund Ortsverband Dresden, Kinder jeden Alters bei Anzeichen von Gewalt- und Missbrauchserfahrungen anzuhören und ernst zu nehmen.
Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention hat es schon ins Bürgerliche Gesetzbuch geschafft. Viele Jahre haben wir als Kinderschutzbund dafür gekämpft. Doch das reicht uns noch nicht. Wir fordern die Aufnahme aller Kinderrechte ins Grundgesetz. Gemeinsam mit dem Deutschen Kinderhilfswerk und unicef bringen wir diese Forderung immer wieder in Gesetzgebungsverfahren ein, starten Petitionen und suchen politische Verbündete, die sich dafür einsetzen.
Unterstützen Sie unser Bemühen und schreiben Sie, warum die Kinderrechte ins Grundgesetz sollen.
Wir sammeln alle Antworten und fügen sie der Aktion #kigg19 des Deutschen Kinderhilfswerkes bei.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Picht und das Recht, das Kind zu pegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.
(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.

UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 19 Schutz vor Gewalt
(1) Die Vertragsstaaten treen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Mißhandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des
sexuellen Mißbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person bendet, die das Kind betreut.

Link zur Aktion